Satzung
des Vereins „Kirchenfuge - Verein zur Förderung der Kirchenmusik in Leipzig“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen: „Kirchenfuge – Verein zur Förderung der Kirchenmusik in Leipzig e. V.“ Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Dieser Zweck besteht in der Förderung von Kunst und Kultur in Form der Kirchenmusik i. S. d. § 52 AO in den römisch-katholischen Pfarreien zu Leipzig. Unter anderem soll durch Erzielung von Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Stiftungen und auf weitere geeignete Art und Weise zur Finanzierung der
- Förderung der kirchenmusikalischen Gestaltung der Gottesdienste,
- Förderung von kirchenmusikalischen Andachten und Konzerten,
- Förderung der Gemeinschaft des Chores sowie sonstiger musikalischer Aktivitäten der Gemeinden und Kirchen,
- Förderung der Anschaffung und Pflege von Instrumenten durch die Kirchengemeinden, die für kirchenmusikalische Tätigkeiten einschließlich für Probezwecke benötigt werden,
beigetragen werden.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Erstattung notwendiger Auslagen aus dem Vereinsvermögen bedarf der Zustimmung des gewählten Vorstandes.
(5) Die diözesanen Präventionsregelungen der Diözese Dresden-Meißen finden in ihrer jeweils geltenden, im Amtsblatt der Diözese Dresden-Meißen veröffentlichten Fassung Anwendung.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(1) a) Fördermitglied des Vereins kann werden, wer bereit ist, die Ziele des Vereins zu bejahen und den Verein mit dem nach Maßgabe des § 5 dieser Satzung festgelegten Beitrag zu unterstützen. Für die Aufnahme ist ein schriftlicher Beitrittsantrag an den Vorstand erforderlich. Die Fördermitgliedschaft endet gemäß den Regelungen § 3 Nr. 3 und 4 dieser Satzung.
Fördermitglieder haben von den gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten nur die nachfolgend aufgeführten.
Fördermitglieder haben ein Informationsrecht und ein alle Angelegenheiten des Vereins umfassendes Vorschlagsrecht. Die Vereinsführung hat ihnen Auskünfte über den letzten verfügbaren Kassenbericht sowie die Aktivitäten des Vereins zu erteilen, soweit es die Vereinsinteressen und die gebotene Vertraulichkeit nicht verbieten und hierdurch nicht unverhältnismäßige Kosten verursacht werden.
(2) Beitrittsanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der auch über den Antrag entscheidet. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Bewerber die Mitgliedsversammlung anrufen, die über den Aufnahmeantrag mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder endgültig beschließt.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch schriftlich erklärten Austritt,
- bei natürlichen Personen durch den Tod,
- bei juristischen Personen durch Auflösung.
Das Ende der Mitgliedschaft kann durch Ausschluss erfolgen:
- bei groben Verstößen gegen die Zwecke und Grundsätze des Vereins,
- bei Nichterfüllung der Beitragspflicht über einen Zeitraum von 18 Monaten,
- bei Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins.
Der Ausschluss eines Mitgliedes ist durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit möglich. Das betreffende Mitglied ist vor Beschlussfassung zu hören. Der Beschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem betreffenden Mitglied das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
Die Mitgliederversammlung entscheidet - nach Anruf - endgültig über den Ausschluss eines Mitgliedes mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Das betreffende Mitglied ist vor Beschlussfassung zu hören.
(4) Der Austritt ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wirkt zum Ende des aktuellen Kalenderjahres.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung; eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten.
(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern und das Vereinsvermögen fürsorglich zu behandeln.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge. Näheres bestimmt die Beitragsordnung.
Die Beitragsordnung wird vom Vorstand erarbeitet und von der jährlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestätigt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tagt einmal im Jahr. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist schriftlich einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder mindestens 30 % der Mitglieder es schriftlich beantragen. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand spätestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene postalische Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen, um diese in der Tagesordnung zu integrieren.
Die Einladung mit Tagesordnung soll die folgenden Punkte enthalten:
- Jahresbericht der vorsitzenden Person
- Jahresbericht der kassenverwaltenden Person,
- Bericht der kassenprüfenden Personen,
- Verschiedenes.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt:
- den Vorstand,
- zwei kassenprüfende Personen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Die Wiederwahl ist möglich.
Die kassenprüfenden Personen dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein und werden ebenfalls für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erhält. Wenn bei mehr als zwei kandidierenden Personen keine im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erhält, erfolgt im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden kandidierenden Personen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten.
(4) Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
- Entgegennahme des Prüfungsberichtes der kassenprüfenden Personen,
- Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über die inhaltliche Arbeit des Vereins,
- Beschlussfassung über Fördergrundsätze im Rahmen des satzungsgemäßen Zweckes,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen des Vereins,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- Beschlussfassung über die Beitragsordnung.
(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(7) Über Anträge wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der einfachen Mehrheit nicht gezählt. Über die Zulässigkeit von nicht fristgerecht gestellten Anträgen (Dringlichkeitsanträgen) entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über den Inhalt von zugelassenen Dringlichkeitsanträgen wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind nicht möglich.
(8) Von jeder Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen ein Protokoll anzufertigen. Die Protokollführung obliegt in der Regel der schriftführenden Person. Sollte diese verhindert sein, wird zum Beginn der Mitgliederversammlung eine schriftführende Person gewählt. Das Protokoll ist von der vorsitzführenden und der schriftführenden Person zu unterzeichnen. Es wird zu den Akten des Vereins genommen und steht allen Mitgliedern zur Einsichtnahme zur Verfügung.
§ 8 Der Vorstand i. S. des § 26 BGB
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorstand.
(2) Der Vorstand besteht aus:
- der vorsitzführenden Person,
- der schriftführenden Person,
- der kassenführenden Person
- sowie zwei weiteren Vereinsmitgliedern als beisitzende Personen.
Die Mitglieder des Vorstandes sind zu gleichen Teilen stimmberechtigt. Die vorsitzführende Person ist einzelvertretungsberechtigt; die beiden Vorstandsmitglieder nach Absatz 2, Ziffer 2 und 3, sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Insbesondere entscheidet er über die Vergabe von Fördermitteln im Sinne des § 2 Absatz 2 dieser Satzung und unter Beachtung der durch die Mitgliederversammlung aufgestellten Grundsätze.
Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Führung des Vereins zuständig und verantwortlich.
Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Nachwahl für die restliche Amtsdauer der ausgeschiedenen Person durch die zeitlich nächste Mitgliederversammlung.
Die Einberufung des Vorstandes erfolgt schriftlich, mündlich oder fernmündlich durch die vorsitzführende Person. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand kann zu den Sitzungen geeignete Personen als Berater einladen. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das alle Beschlüsse enthält.
(4) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(5) Personalunion zwischen den Vorstandsmitgliedern nach Absatz 2 ist unzulässig.
§ 9 Die vorsitzführende Person
Die vorsitzführende Person leitet die Sitzungen des Vorstandes. ln allen Funktionen wird sie im Verhinderungsfall durch die schriftführende Person vertreten.
§ 10 Die schriftführende Person
Die schriftführende Person fertigt die Protokolle der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Vorstandes an.
§ 11 Die kassenführende Person
Die kassenführende Person verwaltet das Vermögen des Vereins ordnungsgemäß und den gesetzlichen Regelungen entsprechend. Sie trägt Sorge für eine marktgerechte und mündelsichere Anlage des Vereinsvermögens.
§ 12 Satzungsänderungen
(1) Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung gesondert aufgeführt ist. Der Einladung sind sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beizufügen.
(2) Eine Satzungsänderung bedarf einer 2/3-Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Eine Änderung oder Ergänzung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung von 2/3 aller anwesenden Mitglieder.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, soweit dies dem in § 2 genannten Vereinszweck nicht widerspricht. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 13 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist die Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Römisch-Katholische Pfarrei St. Georg, Leipzig-Nord. Diese hat es bei Annahme des Anfalles unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke zu verwenden.
§ 14 Schlussbestimmung
Falls einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein sollten oder diese Satzung Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der gesamten Satzung in ihren übrigen Teilen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder im Falle von Lücken gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht oder was nach Sinn und Zweck dieser Satzung vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vorneherein bedacht.
Die vorstehende Satzung stimmt mit den unveränderten Bestimmungen der zuletzt eingereichten Satzung sowie den geänderten Bestimmungen entsprechend dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 21.05.2024 überein.